Die integrative Schulbegleitung bezeichnet eine Einzelfallmaßnahme der Eingliederungshilfe und stellt einen Teil der offenen Hilfen in der Sonder- und Heilpädagogik dar.
Der Besuch der Regelschule von Kindern und Jugendlichen mit Autismus und Traumatisierungen kann wegen der besonderen behinderungsbedingten Funktionsbeeinträchtigungen im Einzelfall erheblich erschwert sein.
Die Tätigkeit eines Schulbegleiters bzw. Integrationshelfers für den Schulbesuch ist eine Maßnahme zur angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen.
Die Aufgaben unserer Schulbegleiter gliedern sich in:
Zuständig für Kinder mit einer „wesentlichen körperlichen oder geistigen“ Behinderung gemäß § 53 SGB XII ist das Kreissozialamt und für Kinder, die gemäß § 35 a SGB VII seelisch behindert sind, ist das Kreisjugendamt zuständig. Die Ermittlung des erzieherischen und sozialpädagogischen Bedarfs erfolgt durch den Allgemeinen Sozialen Dienst.
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